Die Deck­bedingungen

der Holsteiner Verband ­Hengsthaltung GmbH

BEDINGUNGEN der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für Besamung / Bedeckung für die Decksaison 2024

Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung /Besamung durch einen Hengst der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn für die Decksaison 2024. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungenund Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

 

1. Decksaison

Die Decksaison und somit auch der Samenversand ab Elmshorn beginnt ca. am 16. Februar 2024 und erfolgt bis ca. 10. August 2024. Hengste, die sich für das Bundeschampionat qualifiziert haben, können nach dem 1. August 2024 nicht mehr mittels Frischsamen zur Verfügung gestellt werden. 

 

2. Bestellungen

Bestellungen für den Frischsamenversand am selben Tag über Nacht müssen bis spätestens 9.30 Uhr mit folgenden Angaben erfolgen:
1.    Stute – Name, Abstammung, Lebensnummer
2.    Stutenbesitzer mit Adresse und ggf. Mitgliedsnummer
3.     gewünschter Hengst
4.     besamender Tierarzt mit Adresse
5.     Versandadresse
6.     Nutzung im Embryotransfer / ICSI
7.     ggf. Telefonnummer für Rückfragen
Die Bestellung kann telefonisch, online, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Hier gelangen Sie zum Online-Samenbestellformular. Vor der ersten Besamung einer Stute mit einem Holsteiner Verbandshengst muss ein entsprechender  Besamungsvertrag zwischen dem Stutenbesitzer und dem Hengsthalter geschlossen werden. Der Unterzeichner des Besamungsvertrags versichert, Eigentümer der in dem Vertrag geführten Stute zu sein, oder von dem Eigentümer der Stute mit der Organisation der Besamung beauftragt worden zu sein.

 

3. Decktaxen

Die Hengste, von denen Samen über die Holsteiner Verband 
Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn bezogen werden kann, sind in vier Kategorien gegliedert:

A:     Junghengste und Sporthengste in Frisch- bzw. TG-Samen
B:     bewährte Vererber, ausschließlich über TG max. 2 künstliche Besamungen / Stute und Saison
C:     diverse Hengste aus dem TG-Samendepot 
D:     Fremdhengste bzw. zugekaufter Samen


Die Decktaxen für die Nutzung von Verbandshengsten während der Decksaison 2024 werden in zwei bzw. drei Stufen (Grundbetrag – Trächtigkeitsrate – ggf. Fohlengeld) berechnet.

1. Der hengstspezifische Grundbetrag ist für alle Züchter gleich. Dieser wird nach der ersten Besamung fällig und in Rechnung gestellt. Der Grundbetrag gilt für die Besamung einer Stute innerhalb einer Saison bis zur ersten Trächtigkeit. Bei Hengsten der Gruppe B sind nur zwei Besamungsdosen pro Stute und Saison im Grundpreis inbegriffen. Für weitere Besamungen ist nach Bedingung 4.1. auf einen Hengst der Gruppe A oder C zu wechseln. Bei stark frequentierten Hengsten kann die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH die Besamung auf maximal zwei Portionen Frischsamen pro Stute und Rosse beschränken.

2. Sollte der Hengsthaltungs GmbH bis zum 15. Oktober 2024 keine tierärztliche Bescheinigung über Nicht-Trächtigkeit vorliegen, wird vom Vorliegen einer erfolgreichen Bedeckung und somit von einer Trächtigkeit ausgegangen, so dass sodann mit Ablauf des 15. Oktober 2024 zusätzlich die Trächtigkeitsrate für den zuletzt genutzten Hengst fällig und in Rechnung gestellt wird. Für Bescheinigungen über Nicht-Trächtigkeiten die nach dem 1. November 2024 in der Geschäftsstelle in Elmshorn eintreffen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro zzgl. MwSt. fällig. Für Nicht-Trächtigkeits-Bescheinigungen die nach dem 31.12.2024 in der Geschäftsstelle in Elmshorn eingehen, wird die volle Trächtigkeitsrate in Rechnung gestellt.

Zum Berechnungszeitpunkt der Trächtigkeitsrate (15.10.) wird zwischen Decktaxe I und Decktaxe II unterschieden: 
Die vergünstigte Decktaxe I gilt wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 


    (1)    Der Stuteneigentümer ist zum 01.10.2024 Mitglied 
            im Holsteiner Verband 
    (2)    Die Stute muss im Jahr der Geburt des Fohlens in Holstein
            Original oder Holstein Global eingetragen sein
    (3)    Das entstehende Fohlen wird noch im Jahr der Geburt
            im Holsteiner Verband (Original oder Global) eingetragen

In allen anderen Fällen gilt Decktaxe II als Berechnungsgrundlage.
Die Beitrittserklärungen liegen in den Deckstationen aus oder können von der Internetseite im Downloadbereich heruntergeladen werden. 

3. Im Jahr nach der erfolgreichen Bedeckung wird nach der Geburt eines lebenden Fohlens in einigen Fällen ein Fohlengeld fällig. Sollte eine Stute nach der erfolgreichen Bedeckung im Folgejahr kein lebendes Fohlen zur Welt bringen, so muss hierüber ein tierärztliches Attest in Elmshorn eingereicht werden, da ansonsten ggf. ein Fohlengeld in Rechnung gestellt wird. 
Wird ein Fohlen aus einer Decktaxe I-Besamung nicht im Geburtsjahr beim HV (Original oder Global) eingetragen (gar nicht eingetragen oder bei einem anderen Zuchtverband eingetragen), so wird anstelle des Fohlengeldes die komplette Differenz zur Decktaxe II fällig.
Bitte beachten Sie: Die Trächtigkeitsrate und das Fohlengeld werden in jedem Fall demjenigen Vertragspartner in Rechnung gestellt, 
welcher zum Zeitpunkt der Besamung Eigentümer der Stute und damit Züchter des Fohlens ist, auch wenn Stute und/oder Fohlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit verkauft worden sind.

4. Bei Hengsten der Kategorie A, B und C erfolgt die Abgabe des 
Samens ausschließlich zum Zweck der Besamung der im Besamungsvertrag angemeldeten Stute. Der gelieferte Samen darf daher nicht zur Besamung einer anderen Stute oder zu anderen Zwecken genutzt bzw. weiterveräußert werden. Nicht verbrauchter Samen ist an die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH zurückzugeben. Der Samen bleibt Eigentum der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen ursprünglichen Gesamtbetrags des Deckgeldes fällig. Bei den Hengsten der Kategorie D erfolgt die Samenabgabe nach den Vorgaben der jeweiligen Hengsthalter.

 

4. Hengstwechsel / Ausfall der Hengste

Während der Decksaison ist ein Hengstwechsel jederzeit möglich. Bei dem Wechsel auf einen anderen Hengst der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH ist folgendes zu beachten:
1.     Bei den Hengsten der Kategorie A, B und C wird das bereits gezahlte Deckgeld auf die neue fällige Decktaxe angerechnet, sodass stets nur die höhere Decktaxe bzw. die Differenz in Rechnung gestellt wird. Eine Gutschrift bei einem Wechsel auf einen günstigeren Hengst erfolgt nicht. Bei der Kategorie B erfolgt die Lieferung von maximal zwei Besamungsdosen pro Stute und Saison, danach kann unter Anrechnung des bisher gezahlten Deckgeldes auf einen Hengst der Kategorien A oder C gewechselt werden.

2.     Bei Hengsten der Kategorie D erfolgt keine Gutschrift oder Übertragung des bereits gezahlten Deckgeldes. Es ist den Züchtern jedoch möglich, ohne Zahlung des Grundbetrages einen 3-jährigen Junghengst der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH zu nutzen.

3. Steht das Sperma eines Hengstes aus nicht vorhersehbaren Gründen (Krankheit, Tod, o.ä.) oder aufgrund eines Turnierbesuches zum benötigten Zeitpunkt weder als Frisch- noch als TG-Samen zur Verfügung, so gilt der Hengst als ausgefallen. Es ist dem Züchter dann möglich, eine von einem Verbandshengst vorbesamte Stute auch mit einem im Deckgeld höher liegenden Hengst ohne Aufpreis zu besamen. Wird ein günstigerer Hengst gewählt und die Stute wird in dieser Rosse tragend so wird dem Züchter die Differenz gutgeschrieben, es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Steht dagegen nach erneutem Umrossen dieser Stute der erstgenutzte Hengst wieder zur Verfügung, so muss dieser wieder benutzt werden. Ein von dieser Regelung abweichender Hengstwechsel ist nach Bedingung 4.1. möglich.

 

5. Embryonentransfer

Die Verwendung einer Stute im Embryotransfer muss bei der Samenbestellung angegeben werden und ist zwingend bei jeder Besamung zu vermerken. Zudem muss vor der ersten Besamung ein gesonderter Embryotransfervertrag zwischen dem Stuteneigentümer und dem Hengsthalter abgeschlossen werden. Über die erfolgten Spülungen und Empfängerstuten muss ein Nachweis geführt werden, die jeweiligen Ergebnisse müssen dem Hengsthalter durch den Züchter unmittelbar nach der Spülung mitgeteilt werden. Wird ein Embryotransfer vorher nicht angegeben, wird jede Besamung doppelt berechnet. Je gespülter Embryo (auch bei eingefrorenen Embryonen) wird der entsprechende Grundbetrag in Rechnung gestellt. Bei erfolgreichen 
Embryotransfers wird zum Ende der Decksaison (Stichtag: 15. Oktober 2024) nach Trächtigkeiten abgerechnet. Die Trächtigkeitsrate wird für jede zu diesem Zeitpunkt vorliegende Trächtigkeit in Rechnung gestellt. Zum 15.10. eingefrorene Embryonen werden zu diesem Zeitpunkt separat berechnet (Preise je Hengst auf Anfrage).
Casall steht nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung für den Einsatz im Embryotransfer zur Verfügung.

 

6. ICSI

Die Verwendung von Samen der Hengste der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für das ICSI-Verfahren durch den Besteller oder Dritte ist grundsätzlich unzulässig. 
Das ICSI- Verfahren ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH zulässig. 
Für jede ICSI-Session wird dem Züchter der hengstspezifische Grundbetrag in Rechnung gestellt. Nach Abschluss des ICSI-Verfahrens erfolgt unter Anrechnung des gezahlten Grundbetrags eine Endabrechnung. Hierfür wird eine hengstspezifische Embryogebühr pro produzierten Embryo erhoben. Diese Embryogebühr ersetzt die allgemeine Decktaxe, sodass keine Trächtigkeitsrate oder Fohlengeld mehr erhoben werden. Es besteht die Möglichkeit in der Clinica Avantea in Italien, bei VetEmbryo in Dänemark und beim Animal Embryo Centre in den Niederlanden Hengste der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH im ICSI-Verfahren zu nutzen.
Verwendet der Besteller selbst oder durch Dritte Samen der Hengste der Holsteiner Hengsthaltungs GmbH im ICSI Verfahren ohne schriftliche Zustimmung, so wird zu Lasten des Bestellers eine Vertragsstrafe zu Gunsten der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH in Höhe von € 25.000,00 inkl. MwSt. je Zuwiderhandlung vereinbart. Hierneben bestehende Schadensersatzansprüche der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH bleiben hiervon unberührt.
Informationen zu Verfügbarkeit, Konditionen und Preisen auf Anfrage.

 

7. Gutschriften

Für Stuten, welche nach einer Bedeckungen in 2024 güst bleiben, entfällt die Trächtigkeitsrate bei Einreichung eines Nichtträchtigkeits-Attests in Elmshorn bis zum 15. Oktober 2024. Es erfolgen daher auch keine Gutschriften.
Wird eine Stute nach dem 1. Juli 2024 erstmalig von einem Hengst der Gruppen A, B und C besamt und bleibt in 2024 güst, so wird das jeweils bisher gezahlte Deckgeld für eine Benutzung eines Holsteiner Verbandshengstes für die selbe Stute in der folgenden Decksaison gutgeschrieben. Die Gutschrift ist nur dann auf andere Stuten übertragbar, wenn die güstgebliebene Stute verendet ist oder nicht mehr in der Zucht eingesetzt wird. Im Falle des Verkaufs der Stute verbleibt die Gutschrift bei der Stute. Wird in der folgenden Saison ein günstigerer oder gar kein Hengst genutzt, so verfällt die Restsumme der Gutschrift.
Bei den Hengsten der Gruppe D erfolgt keinerlei Gutschrift.
Eine Trächtigkeitsgarantie wird generell nicht übernommen, das Deckgeld ist in jedem Fall zu entrichten.

 

8. Samenversand

Die Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH versucht alle Züchter bestmöglich mit dem gewünschten Samen zu versorgen. Bei stark frequentierten Hengsten kann eine Beschränkung der Samenlieferungen auf max. 2 Portionen pro Stute und Rosse erfolgen. Bei Hengsten, welche nicht in Elmshorn stationiert sind, fallen in jedem Fall Versandkosten an. Dies gilt auch bei dem Versand auf eine Verbandsstation oder die Abholung in Elmshorn. Versandboxen bzw. Leihcontainer müssen innerhalb von 14 Tagen auf Kosten des Züchters nach Elmshorn zurück geschickt werden. Andernfalls werden diese dem Züchter in Rechnung gestellt.
Auf der Seite 100 finden Sie alle weiteren Informationen sowie Kosten zum Thema Samenversand.
In der Decktaxen-Übersicht sehen Sie, welche Hengste für die Hofbesamung, den bundesweiten oder europaweiten Frischsamenversand zur Verfügung stehen. 

 

9. Abfohlmeldungen

Dem Züchter wird nach Überprüfung der Decklisten im Dezember von dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e.V. in Kiel die Abfohlmeldung für gemeldete Bedeckungen mit der Jahresbeitragsrechnung im Januar zugesandt. 
Die Abfohlmeldung ist vom Stutenbesitzer gut leserlich - möglichst in Blockschrift - auszufüllen und innerhalb von 28 Tagen nach der Geburt des Fohlens an die Geschäftsstelle des Holsteiner Verbandes in Kiel einzusenden. Für nicht fristgerecht gemeldete Fohlen wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 20,– Euro (bis 4 Wochen zu spät) bzw. 50,– Euro (über 4 Wochen zu spät) + MwSt. je Fohlen erhoben. Bei Fohlen von noch nicht eingetragenen Stuten sind unbedingt Vater und Mutter der Stute auf der Geburtsanzeige zu vermerken.

 

10. Begrenzung der Hengste

Die Begrenzung der Hengste erfolgt nach den Vorgaben der Satzung.

 

11. Grundlage der Bestimmungen

Grundlage der Bestimmungen ist der Stutenbestand lt. Bestandsmeldung des Züchters vom 01.01.2024.

 

12. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen oder Teile derselben unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

 

ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN

der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH für die Bedeckung / Besamung auf Holsteiner Hengststationen 2024

Die nachfolgenden Bedingungen regeln zusätzlich das Vertragsverhältnis zwischen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH und dem jeweiligen Stuteneigentümer als Vertragspartner über die Bedeckung / Besamung auf Holsteiner Hengststationen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.

 

1. Samenversand auf die Verbandsstationen

Die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins haben die Möglichkeit Samen fast aller Verbandshengste auf jeder Deckstation der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn zu erhalten.
Der Samen wird per Nachtkurier an die gewünschte Station ausgeliefert, ohne dass für den Züchter Versandkosten anfallen. Zusätzlich besteht für die Züchter innerhalb Schleswig-Holsteins die Möglichkeit der Hofbesamung. Bei dieser Variante wird der Samen ebenfalls über eine Station bestellt und versandkostenfrei an diese Station verschickt. Nach Ankunft auf der Station wird der Samen direkt an vertraglich zugelassene Besamungstierärzte weitergeleitet. Diese besamen dann die Stute auf dem Züchterhof.

 

2. 

Bringen Mitglieder ihre Stuten zum Hengst, ist der Stationshalter verpflichtet, sich die Mitgliedsnummer und den Equidenpass der Stute vorlegen zu lassen. Sollten seitens der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn offene und gemahnte Forderungen gegenüber dem Stuteneigentümer bestehen, erfolgt keine Bedeckung der Stute(n)!

 

3. 

Vor der Bedeckung/Besamung der Stuten durch stark genutzte Hengste hat der jeweilige Stationswärter das Recht, auch von einer am Hengst auf der Station eine deutliche Rosse zeigenden Stute, eine Follikelkontrolle vom Stationstierarzt vornehmen zulassen, damit sicher gestellt wird, dass ein besamungsfähiger Follikel (mind. 35 mm) vorhanden ist. Dies geschieht zur Schonung der Hengste und zur Verbesserung der Trächtigkeitschancen. 
Bei güsten und 3-jährigen Stuten muss das Ergebnis einer Tupferprobe vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Stationshalter/Stationstierarzt im Interesse aller Züchter berechtigt, die Stute nicht decken / besamen zu lassen.

 

4. Vorbedeckungen

Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, dem Deckstellenleiter bei Stationswechsel jede Vorbedeckung seiner Stute zu melden. In jedem Fall sind Mitgliedsnummer und Equidenpass erneut vorzulegen. Die Hengsthalter und Stationswärter erhalten Anweisung, die Bedeckung nicht durchführen zu lassen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

 

5. Deck-/Besamungsbestätigung

Für den Stuteneigentümer wird der Deckbestätigungsbeleg nach erfolgter Bedeckung/Besamung seiner Stute in der ersten Rosse ausgestellt.

 

6. Stutengesundheitsdienst

Zur Förderung der Fruchtbarkeit und zur Verhinderung von Übertragungen seuchenähnlicher Erkrankungen bei unseren Hengsten und Stuten werden für die Decksaison folgende Vorschriften für die Hengststationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs
GmbH, Elmshorn erlassen.

I.
a. Den Hengsten dürfen zur Bedeckung grundsätzlich nur geschlechtsgesunde Stuten zugeführt werden.

b. Alle güsten Stuten, dreijährige und ältere erstmalig zu deckenden Stuten, Stuten, die verfohlt oder ein totes oder lebensschwaches Fohlen zur Welt gebracht haben und Stuten mit Erkrankungen nach der Geburt (Nachgeburtsverhalten usw.), sind möglichst bald durch klinische und bakteriologische Untersuchungen (Tupferprobe) tierärztlich untersuchen zu lassen. Es wird dringend gefordert, diese Untersuchung und die Tupferprobe während einer Rosse durchzuführen. Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes tierärztliches Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe vorzulegen.

c. Die Geschäftsleitung behält sich vor, auf einzelnen Stationen oder allgemein bei besonderen Verhältnissen zusätzliche Vorschriften zu erlassen.

d. Stuten, die aus Beständen stammen, die von seuchenhaften Erkrankungen betroffen sind oder waren (u. a. virusbedingte Aborte) dürfen nur nach Genehmigung des betreffenden Stationstierarztes zur Besamung auf eine Station der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn verbracht werden.

e. Besitzern von Stuten ist es unbenommen, weitere Untersuchungen zur Verbesserung der Fruchtbarkeit durchführen zulassen. Es wird empfohlen, bei Nichtträchtigkeit die Stuten auch auf CEM untersuchen zu lassen.

II.
a.Stuten, die zum zweiten Male umrossen, dürfen nicht gedeckt werden, bevor dem Stationsleiter/Tierarzt ein tierärztliches Attest über die Gesundheit der Stute vorgelegt wird.

b. Dem Stutenbesitzer wird empfohlen, bereits beim ersten Umrossen eine entsprechende Untersuchung vornehmen zu lassen.

III.
a. Den Besitzern wird weiterhin empfohlen, ihre Stuten auf Frühträchtigkeit untersuchen zu lassen (15.-17.Tag / 28.-30.Tag / ggf. 42.Tag, je nach Anweisung des Besamungstierarztes).

 

7. Stutenuntersuchungen

Aufgrund der Erfahrungen unserer Besamungstierärzte auf den Stationen der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn wurde angeregt, die Untersuchung der Stutentupfer auf folgende Keime festzulegen:

  1. Betahaemolysierende Streptokokken
  2. Haemolysierende E Coli
  3. Pseudomonaden
  4. Klebsiellen
  5. Sproßpilze
  6. Staphylococcus aureus
 

 

8. Abrechnung der tierärztlichen Aufwendungen bei Besamungen auf Holsteiner Verbandsstationen

Besamungen durch die Hengste der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn beginnen ca. am 16. Februar 2024. Dem Züchter stehen für die Abrechnung der tierärztlichen Aufwendungen für jede Stute individuell zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wobei die Entscheidung hierüber im Rahmen des auf der Station zuschließenden Deck-/Besamungsvertrages vor der ersten Besamung der Stute schriftlich zu erfolgen hat:

Anfallende Fahrtkosten (§ 10 Abs. 2 der GOT (Wegegeld)) sowie ggf. die Hausbesuchspauschale (§ 40 GOT) werden gesondert in Rechnung gestellt.

Allgemein:
Die Pauschale beinhaltet jeweils die gynäkologischen Untersuchungen und Besamungen während einer Rosse. 
Die Pauschale beginnt, wenn neben einer sichtbaren äußeren Rosse am Probierhengst ein besamungsfähiger Follikel (mind. 35 mm) vorhanden ist, wobei der Stationstierarzt über die Besamungsfähigkeit der Stute entscheidet. Ist dieser besamungsfähigen Follikel nicht vorhanden, werden die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, bis ein solcher vorhanden ist, vom Tierarzt gesondert berechnet.
Follikelkontrollen außerhalb der Rosse sowie zusätzliche medizinische Behandlungen, bspw. Ovulationsterminierungen, Tupferproben, Trächtigkeitskontrollen und tiefgefrierspezifische Hormonbehandlungen werden den Stuteneigentümern vom Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
Für separat abzurechnende Einzel- Follikelkontrollen gilt auf den Stationen für 2024 ein Sonderpreis von 32,- € zzgl. Mwst (Gilt nicht für Stalluntersuchungen!)
TG Pauschale auf Station: wird in den ersten beiden Rossen mit TG-Samen besamt, erfolgt bei Nicht-Trächtigkeit  die Besamung in der dritten Rosse mit Frischsamen eines Verbandshengstes.
Der Umstieg auf Frischsamenpauschale kann bereits in der zweiten Rosse erfolgen (120,- Euro + MwSt.).  
Aufgrund der mehrfach täglich notwendigen Untersuchungen bei der Verwendung von TG Samen („Besamung auf Punkt“), werden anfallende Fahrtkosten außerhalb der regulären Stationszeiten nach Aufwand gesondert in Rechnung  gestellt.
Für die TG-Pauschale kommen nur Hengste infrage, die von der Holsteiner Verband Hengsthaltungs GmbH, Elmshorn ausgewählt wurden und die nachweislich besamungsfähig mit ausreichendem Befruchtungsindex sind. Die Stuten müssen vom Stationstierarzt als geschlechtsgesund und mit ausreichend positiver Trächtigkeitsprognose akzeptiert werden, um für die Abrechnung nach der TG-Pauschale in Frage zu kommen. Hohes Alter, akute und chronische Erkrankungen des Geschlechtsapparates, wiederholte Güstzeiten etc. können zu einer Ablehnung der Pauschale führen.
Eine derartige Ablehnung ist vom Stationstierarzt nachvollziehbar zu begründen und mit dem Stutenbesitzer eingehend zu erörtern. Besteht der Stutenbesitzer trotz deutlich fraglicher oder schlechter Trächtigkeitsprognose auf eine TG-Besamung, ist „Einzelabrechnung“ anzuwenden und auf ein erhöhtes Kostenrisiko hinzuweisen.
Bei jedem Stationswechsel ist ein neuer Tierarztvertrag fällig  (Einzelabrechnung bzw neue Pauschale beginnend mit dem Preis der 1. Rosse). 

Sonstiges:
Stuten im Embryotransferprogramm: 
sofern ein oder mehrere Embryonen (ca. 7. Tag) gespült werden, gilt bei erneuter, wiederkehrender Besamung aufgrund des erhöhten Aufwands immer der Preis der ersten Rosse  (190,- Frisch bzw 250,- €  TG). Wird kein Embryo gespült, oder wird die Stute im Folgezyklus final zum Selbstaustragen genutzt,  gelten die Preise der                            
2. Rosse ( 120,- frisch, bzw. 250,- TG).

Native Besamung: 
Der Holsteiner Verband bietet für Problemstuten die Möglichkeit der „nativen Besamung“ durch eigene Besamungstechniker in Elmshorn.                        
Nimmt der Züchter dieses in Anspruch, gelten die Preise der Pauschalen trotz dieser Fremdleistung unverändert.

Trächtigkeitskontrolle:   
Den Züchtern wird empfohlen, bis zum 15. September des Jahres eine Trächtigkeitskontrolle aller Stuten durchführen zu lassen, um im Falle von nicht (mehr) tragenden Stuten bereits frühzeitig notwendige medizinische Behandlungen/Vorbereitungen für die neue Zuchtsaison planen zu können und die Stuten sauber in den Winter zu schicken.